Die Maklerprovision
Diskret, persönlich: Kienzle.
Die Maklerprovision, oder auch Courtage genannt, ist eine Gebühr, die ein Immobilienmakler für seine erfolgreiche Tätigkeit im Hinblick auf den Verkauf oder die Vermietung einer Immobilie erhält. In diesem Zusammenhang fungiert der Makler sozusagen auch als neutraler Vermittler zwischen beiden Parteien der betreffenden Immobilie.
Auf welche Höhe sich die Provision im Einzelfall beläuft, wer die Gebühren bezahlt und weitere Informationen zu dieser Thematik erfahren Sie im Folgenden.
§652 BGB folgend hat ein Immobilienmakler Anspruch auf eine Maklerprovision, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Höhe der Maklerprovision hängt von unterschiedlichen Faktoren ab und berechnet sich prozentual auf Grundlage des vermittelten Immobilienwertes.
Grundsätzlich ist die Höhe der Maklerprovision nicht festgeschrieben, sondern unterscheidet sich von Bundesland zu Bundesland sowie bei Immobilienverkauf und -vermietung. Dennoch gibt es in jedem Bundesland eine Obergrenze, bis zu welcher die Höhe der Provision frei verhandelbar ist. Bei privaten Immobilien beträgt die Gebühr im Normalfall zwischen fünf und sieben Prozent vom Kaufpreis zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 19 %. In Bundesländern wie Bremen, Hessen und Mecklenburg-Vorpommern beläuft sich die Maklerprovision üblicherweise auf 5,95 %, während in Hamburg 6,25 % vom Kaufpreis und in den übrigen Bundesländern 7,14 % vom Kaufpreis erhoben werden.
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Maklerprovision bei Verkauf
Für den Verkauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern gilt seit dem 23.12.2020 bundesweit eine neue Regelung, welche im „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ (vgl. §656c BGB) festgeschrieben ist. Dem Gesetz folgend müssen Käufer und Verkäufer einer Immobilie die Maklerprovision zu gleichen Teilen tragen, unabhängig davon, welche Partei den Makler beauftragt.
Hat nur eine der beiden Parteien einen Makler verpflichtet, so muss ein Nachweis über die von dieser Partei bereits in vollständiger Höhe bezahlte Maklerprovision vorliegen. Erst dann ist es möglich, dass bis zu 50 % der Provision von der anderen Partei zurückerstattet werden und beide die Kosten somit zu gleichen Teilen tragen.
Für den Käufer ist das neue Gesetz deshalb von großem Vorteil, da er aufgrund gesenkter Erwerbsnebenkosten vor einer überhöhten Kaufbelastung geschützt ist und darüber hinaus verhindert wird, dass er für die Zahlung der Maklerprovision allein zuständig ist, wenngleich der Makler vom Verkäufer beauftragt wurde. Falls vom Verkäufer gewünscht, kann eine einseitige Interessenvertretung für den Verkäufer jedoch weiterhin bestehen. Es ist zu beachten, dass diese Regelungen ausschließlich dann gelten, wenn der Immobilienverkäufer nicht im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit, sondern als Verbraucher handelt.
Wenn ein entsprechender Maklervertrag abgeschlossen wurde besteht außerdem die Möglichkeit, dass eine der beiden Parteien die Provision alleine trägt. In diesem Fall spricht man z. B. von der sogenannten Innenprovison, bei welcher nur der Verkäufer die Provision zahlt.
Maklerprovison bei Vermietung
Bezüglich der Vermietung einer Immobilie gilt seit dem 01.06.2015 das Bestellerprinzip, nach welchem diejenige Person für den Makler bezahlt, die ihn beauftragt hat. Im Normalfall ist dies der Vermieter selbst, der seinen leerstehenden Wohnraum möglichst zeitnah weitervermieten möchte. Grundsätzlich gilt hier, dass die Maklerprovision für den Besteller maximal zwei Nettokaltmieten zuzüglich Mehrwertsteuer betragen darf. Das entspricht in etwa einer Provision in Höhe von 2,38 Nettokaltmieten.
Maklerprovision bei Gewerbeimmobilien
Hinsichtlich Gewerbeimmobilien ist das festgelegte Bestellprinzip nicht gültig. Unabhängig davon, ob es sich um den Verkauf oder die Vermietung eines Objektes handelt, wird die Maklerprovision in diesem Fall zwischen Makler und Auftraggeber frei verhandelt. In den meisten Fällen legt der Auftraggeber fest, wie sich die Provision aufteilt. Als Vorlage dienen ihm hierfür die Regelungen für Wohnimmobilien der jeweiligen Bundesländer. Eine Ausnahme stellt jedoch die Vermietung von Gewerbeflächen dar. In diesem Fall nimmt häufig der Vermieter die gesamte Maklerprovision auf sich, da der Prozess oftmals sehr langwierig sein kann.
Hinweis:
Im Falle, dass Käufer und Verkäufer unterschiedliche Immobilienmakler beauftragen, kann dies für den Käufer zu einer doppelten Provisionspflicht führen. Der Vermittlungsanspruch der Parteien sollte also rechtzeitig geklärt werden!
Die Unterstützung durch einen Immobilienmakler bietet sicherlich viele Vorteile sowohl für Verkäufer bzw. Vermieter als auch Käufer bzw. Mieter. Erstere profitieren insbesondere vom Immobilien-Know-how, der Marktnähe, einem festen Kundenstamm sowie der Neutralität und Distanz zum Objekt, während ein Immobilienmakler für Letztere vor allem hinsichtlich Marktkenntnis, Preiseinschätzung sowie Kunden- und Objektdatenbank eine Hilfe ist.
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